BAG - Urteil vom 20.08.2003
5 AZR 436/02
Normen:
EFZG § 1 Abs. 2 § 3 ; BBiG §§ 3 12 14 17 ; BUrlG § 4 ; BGB § 622 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; TzBfG § 14 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 46
BAGE 107, 172
BAGReport 2004, 65
BB 2004, 782
DB 2005, 54
MDR 2004, 401
NJ 2004, 96
NJW 2004, 1405
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 170/02
ArbG Chemnitz, vom 08.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5983/01

Berufsbildung; Entgeltfortzahlung Krankheit - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Wartezeit nach Übernahme des Auszubildenden; Berufsausbildungsverhältnis und Bestand des Arbeitsverhältnisses; Fortsetzungserkrankung nach Übernahme des Auszubildenden

BAG, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 436/02

DRsp Nr. 2004/287

Berufsbildung; Entgeltfortzahlung Krankheit - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Wartezeit nach Übernahme des Auszubildenden; Berufsausbildungsverhältnis und Bestand des Arbeitsverhältnisses; Fortsetzungserkrankung nach Übernahme des Auszubildenden

»Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, entsteht keine neue Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 EFZG für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.«

Orientierungssätze: 1. Berufsausbildungsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen. 2. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer gesetzlichen Regelung kann je nach ihrem Zusammenhang und Zweck auch das Berufs(aus)bildungsverhältnis umfassen. 3. Nach dem Zusammenhang und dem Zweck des § 3 Abs. 3 EFZG erfüllt der Arbeitnehmer die Wartezeit auch in einem dem Arbeitsverhältnis vorausgehenden Ausbildungsverhältnis. 4. Können demnach Berufsausbildungsverhältnis und anschließendes Arbeitsverhältnis für die Erfüllung der Wartezeit als Einheit angesehen werden, entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch bei einer Fortsetzungserkrankung des übernommenen Arbeitnehmers, sofern nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EFZG vorliegen.

Normenkette:

EFZG § 1 Abs. 2 § 3 ; BBiG §§ 3 12 14 17 ; BUrlG § 4 ; BGB § 622 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; TzBfG § 14 ;