BAG - Beschluß vom 24.09.2002
5 AZB 12/02
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 5 Abs. 1 S. 1 ; BBiG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 102, 371
BB 2003, 160
DB 2003, 348
MDR 2003, 156
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 75/01
ArbG Hamburg, vom 13.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 79/01

Berufsbildung; Prozeßrecht - Rechtsweg; Berufsausbildung; Beschäftigung zur Berufsausbildung; Umschulungsverhältnis; Pflichten des Umschülers; berufsbildende Schule; sonstige Berufsbildungseinrichtung; Mediengestalter für Bild und Ton; wirtschaftliches Interesse des Ausbilders

BAG, Beschluß vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 5 AZB 12/02

DRsp Nr. 2002/17580

Berufsbildung; Prozeßrecht - Rechtsweg; Berufsausbildung; Beschäftigung zur Berufsausbildung; Umschulungsverhältnis; Pflichten des Umschülers; berufsbildende Schule; sonstige Berufsbildungseinrichtung; Mediengestalter für Bild und Ton; wirtschaftliches Interesse des Ausbilders

»Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG liegt nur vor, wenn der Auszubildende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Das kommt auch außerhalb der betrieblichen Berufsbildung gemäß § 1 Abs. 5 BBiG in Betracht.« Orientierungssätze: 1. Berufsausbildung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG. Auch für Streitigkeiten aus einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein. 2. Ist ein Umschüler aufgrund einer vom Arbeitsamt finanzierten Maßnahme zu seiner Berufsausbildung beschäftigt, steht der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht entgegen, daß die Tätigkeit des Umschülers keinen eigenen wirtschaftlichen Wert für die umschulende Einrichtung besitzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 5 Abs. 1 S. 1 ; BBiG § 1 ;

Gründe: