BAG - Urteil vom 05.12.2002
6 AZR 216/01
Normen:
BBiG §§ 19 5 ;
Fundstellen:
DB 2004, 141
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 27.2.2001 - 1 Sa 409 a/00,
ArbG Neumünster, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 190 b/00

Berufsbildungsrecht - Rückzahlung von Ausbildungskosten zum Versicherungsfachmann/Versicherungsfachfrau BWV (= Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft)

BAG, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 216/01

DRsp Nr. 2003/7959

Berufsbildungsrecht - Rückzahlung von Ausbildungskosten zum Versicherungsfachmann/Versicherungsfachfrau BWV (= Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft)

Orientierungssätze: Für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne daß es sich um eine Berufsausbildung iSd. BBiG handelt, finden einzelne Bestimmungen des BBiG Anwendung, soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist (§ 19 BBiG). Ein Arbeitsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn die Leistung von Arbeit und die Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses ist. Entscheidend kommt es auf die Gewichtung der vertraglichen Absprachen an. Steht die Arbeitsleistung im Vordergrund und findet daneben eine Aus- oder Fortbildung des Arbeitnehmers statt, kommt § 19 BBiG nicht zur Anwendung.

Normenkette:

BBiG §§ 19 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von Ausbildungskosten, die sie für deren Ausbildung zur Versicherungsfachfrau (BWV) aufgewendet hat.

Die Klägerin schloß mit der Beklagten am 24. März 1998 einen Vertrag in dem es ua. heißt:

"Wir freuen uns, daß Sie für uns als Vertriebsassistent/in tätig werden wollen und sind bereit, mit Ihnen folgenden Vertrag abzuschließen:

1. Beginn und Ende der Fachausbildung sowie Probezeit