BAG - Urteil vom 24.10.2002
6 AZR 743/00
Normen:
BBiG § 4 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 4 ; BGB (a.F.) §§ 286 284 249 242 ; TVG §§ 3 4 Abs. 1 5 § 5 ; Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland (vom 20. Juli 1995) §§ 5 6 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 276
BAGReport 2003, 214
BB 2003, 1512
DB 2003, 2656
NJ 2003, 500
NZA 2004, 105
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 630/99
ArbG Nordhausen, vom 19.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 586/98

Berufsbildungsrecht; Tarifvertragsrecht - Nachweis tarifvertraglicher Ausschlußfristen im Berufsausbildungsvertrag

BAG, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 743/00

DRsp Nr. 2003/7454

Berufsbildungsrecht; Tarifvertragsrecht - Nachweis tarifvertraglicher Ausschlußfristen im Berufsausbildungsvertrag

»Erfüllt der Ausbilder nicht seine Hinweispflicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 9 BBiG, haftet er dem Auszubildenden gem. § 286, § 285, § 249 BGB aF auf Schadenersatz. Das gilt auch, wenn es der Ausbilder unterläßt, den Auszubildenden auf einen Tarifvertrag hinzuweisen, der erst nach Beginn der Berufsausbildung infolge Allgemeinverbindlicherklärung auf das Ausbildungsverhältnis Anwendung findet.« Orientierungssätze: 1. Endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags, wirken dessen Rechtsnormen gem. § 4 Abs. 5 TVG auch gegenüber den nicht tarifgebundenen Außenseitern nach. 2. Findet in einem Ausbildungsbetrieb ein Tarifvertrag Anwendung, hat der Ausbilder den Auszubildenden in einer Niederschrift gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 BBiG hierauf hinzuweisen. Eines gesonderten Hinweises auf eine im Tarifvertrag geregelte Ausschlußfrist bedarf es nicht.