Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der im Jahre 1941 geborene Ehemann der Klägerin O. G. (Versicherter) war bei der Speditionsgesellschaft Buchloe mbH in B. als Fernfahrer beschäftigt. Am 2. April 1986 belud er in Hamm bis 11.45 Uhr seinen Lkw und trat anschließend eine Fahrt nach Spanien an. Nach einer zwischenzeitlichen Pause von drei Stunden legte er am 3. April 1986 um 0.30 Uhr auf einer Autobahnraststätte zwischen Paris und Orleans eine mehrstündige Ruhezeit ein. Gegen 5.00 Uhr verspürte er ausgeprägte Schmerzen hinter dem Brustbein. In einem französischen Krankenhaus wurden ein Vorderwandinfarkt und eine Lungenembolie diagnostiziert. Nach einer Verlegung am 5. April 1986 in das Städtische Krankenhaus Winterberg in Saarbrücken verstarb er am 28. April 1986 infolge einer Herzinsuffizienz und rezidivierender Lungenembolien bei ausgedehnter Beckenvenenthrombose.
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