LAG Köln - Urteil vom 02.03.1999
13 Sa 1258/98
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 420/98

Berufskraftfahrer; Kündigung; Reifenzustand

LAG Köln, Urteil vom 02.03.1999 - Aktenzeichen 13 Sa 1258/98

DRsp Nr. 2000/2130

Berufskraftfahrer; Kündigung; Reifenzustand

»1. Verletzt ein Berufskraftfahrer trotz einschlägiger Abmahnung seine Pflicht zur täglichen Überprüfung des verkehrssicheren Zustands der Reifen des ihm zugewiesenen Fahrzeugs, so kann dies je nach den Umständen geeignet sein, eine ordentliche oder auch außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. 2. Andererseits darf ein Unternehmen, dessen LKWs aufgrund ihrer besonderen Einsatzbedingungen einem ungewöhnlich hohen Reifenverschleiß unterliegen, die daraus entstehenden Risiken auch nicht ausschließlich einseitig den Fahrern aufbürden. 3. Zur Beurteilung eines Einzelfalles, in dem eine Kündigung trotz einschlägiger Abmahnungen nicht gerechtfertigt erschien.«

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 420/98