BSG - Beschluß vom 08.10.1998
B 2 U 218/98 B
Normen:
RVO § 550 ; SGB VII § 9 ;

Berufskrankheit nach altem oder neuem Recht

BSG, Beschluß vom 08.10.1998 - Aktenzeichen B 2 U 218/98 B

DRsp Nr. 1999/4585

Berufskrankheit nach altem oder neuem Recht

1. Wenn die geltend gemachte Krankheit vor dem 1.1.1997 eingetreten ist, so richtet sich der Anspruch eines Versicherten auf Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als Berufskrankheit dann noch nach den Vorschriften der RVO (vgl. BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 9/97 R = Breith 1998, 834). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 550 ; SGB VII § 9 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran mangelt es.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung, Verfahrensmangel - zugelassen werden.