BSG - Urteil vom 19.08.2003
B 2 U 1/02 R
Normen:
BKV Anl 1 Nr. 2108;
Vorinstanzen:
LSG Saarbrücken - L 2 U 102/00 - 31.10.2001,
SG Saarbrücken - S 3 U 52/99 - 10.08.2000,

Berufskrankheit nach der BKV Anl Nr. 2108, Mainz-Dortmunder-Dosismodell

BSG, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen B 2 U 1/02 R

DRsp Nr. 2003/15615

Berufskrankheit nach der BKV Anl Nr. 2108, Mainz-Dortmunder-Dosismodell

1. Aufgrund des derzeitigen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist die Anknüpfung an das Mainz-Dortmunder-Dosismodell zur notwendigen Konkretisierung der versicherten Einwirkungen bei der Berufskrankheit gemäß BKV Anl Nr. 2108 rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Belastungswerte im Mainz-Dortmunder-Dosismodell sind Orientierungswerte, die eine Hilfe bei der Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs zwischen versicherter Einwirkung und Erkrankung darstellen. Das LSG muss sich aber bei einem Unterschreiten des Wertes für die Tagesdosis um mehr als die Hälfte zur Einholung eines Zusammenhangsgutachtens nicht gedrängt sehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl 1 Nr. 2108;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund einer von ihm geltend gemachten Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).