BSG - Beschluss vom 31.08.2017
B 2 U 76/17 B
Normen:
Anlage 1 zur BKV Nr. 2106; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 641/16
SG Dortmund, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 368/14

Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage 1 BKVVerfahrensrügeÜbergehen eines BeweisantragesSachaufklärungspflicht des Gerichts

BSG, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen B 2 U 76/17 B

DRsp Nr. 2017/15046

Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage 1 BKV Verfahrensrüge Übergehen eines Beweisantrages Sachaufklärungspflicht des Gerichts

1. Wird einem bis zuletzt aufrechterhaltenen und hinreichend konkreten Beweisantrag eines unvertretenen Klägers, für den die erhöhten Anforderungen an Präzisierung und Formulierung eines prozessordnungskonformen Beweisantrags nicht in vollem Umfang gelten, nicht gefolgt, ist es unerheblich, ob die Ablehnung des Beweisantrags hinreichend begründet wurde, sondern es kommt allein darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. 2. Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen, insbesondere bevor es eine Beweislastentscheidung trifft.