LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2017
L 4 U 641/16
Normen:
Anlage zur 1 BKV Nr. 2106; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 368/14

Anerkennung einer BerufskrankheitDruckschädigung der NervenAnforderungen an den BeweismaßstabTheorie der wesentlichen Bedingung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen L 4 U 641/16

DRsp Nr. 2017/15491

Anerkennung einer Berufskrankheit Druckschädigung der Nerven Anforderungen an den Beweismaßstab Theorie der wesentlichen Bedingung

1. Die Anerkennung einer BK 2106 setzt voraus, dass der Versicherte infolge versicherter Tätigkeit eine Druckschädigung der Nerven erlitten hat. 2. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. 3. Hingegen genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. 4. Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu bejahen, muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Anlage zur 1 Nr. ;