LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.10.2002
L 16/12 U 43/99
Normen:
RVO §§ 547 ff.; RVO § 580 Abs. 1; RVO § 580 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 22.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 178/98

Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKVOVerletztenrente wegen QuarzstaublungenerkrankungMinderung der Erwerbsfähigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen L 16/12 U 43/99

DRsp Nr. 2016/16047

Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKVO Verletztenrente wegen Quarzstaublungenerkrankung Minderung der Erwerbsfähigkeit

Eine Verletztenrente wird nur gewährt, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge der Berufskrankheit um wenigstens ein Fünftel oder die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten jeweils um mindestens 10 v. H. gemindert ist und die Summe der durch die einzelnen Unfälle/Berufskrankheiten verursachten MdE wenigstens 20 v. H. beträgt (§ 580 Abs. 1 und 3 RVO).

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 22. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO §§ 547 ff.; RVO § 580 Abs. 1; RVO § 580 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) - Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) -.