BSG - Urteil vom 19.08.2003
B 2 U 27/02 R
Normen:
BKV § 6 Abs. 3, Anl 1 Nr. 2108 ; SGB VII § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 11 U 83/01 - 18.03.2002,
SG Darmstadt, vom 10.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 2347/97

Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit

BSG, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen B 2 U 27/02 R

DRsp Nr. 2003/15616

Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit

Voraussetzung für den in der Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr. 2108 geforderten Unterlassungszwang ist die tatsächliche Aufgabe der Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können. Auf das Motiv des Versicherten kommt es nicht an. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV § 6 Abs. 3, Anl 1 Nr. 2108 ; SGB VII § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft die Anerkennung seiner Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit (BK) und die Gewährung einer Verletztenrente.