BSG - Urteil vom 12.12.1990
9a/9 RV 20/89
Normen:
BVG § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 4 S. 1, § 30 Abs. 5 ; BSchAV § 8 S. 3;
Fundstellen:
SozR 3-3100 § 30 Nr. 2

Berufsschadensausgleich eines wegen Schädigungsfolgen Schwerbehinderten

BSG, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 9a/9 RV 20/89

DRsp Nr. 1998/7885

Berufsschadensausgleich eines wegen Schädigungsfolgen Schwerbehinderten

1. Der Berufsschadensausgleich eines wegen Schädigungsfolgen Schwerbehinderten, der nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausscheidet und vorgezogenes Altersruhegeld erhält, ist nach dem ungekürzten Durchschnittseinkommen der vorausgegangenen Berufstätigkeit zu bemessen, da er einen schädigungsbedingten Einkommensverlust erleidet (Ergänzung zu BSG vom 4.7.1989 - 9 RV 16/88 = SozR 3100 § 30 Nr. 78). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 4 S. 1, § 30 Abs. 5 ; BSchAV § 8 S. 3;

Gründe:

I. Der Kläger ist 1985 nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und bezieht seitdem ein vorgezogenes Altersruhegeld aus der Rentenversicherung als Schwerbehinderter.