BSG - Urteil vom 17.12.1991
13/5 RJ 22/90
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22

Berufsschutz eines Postzustellers bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 17.12.1991 - Aktenzeichen 13/5 RJ 22/90

DRsp Nr. 1998/7689

Berufsschutz eines Postzustellers bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

1. Der Berufsschutz in der Rentenversicherung ist nach der Wertigkeit der beruflichen Tätigkeit in der letzten Zeit vor ihrer Beendigung zu bewerten. Nach der aktuellen Leistungsfähigkeit des Versicherten und den gegenwärtig in diesem Beruf gestellten Anforderungen richtet sich die Fähigkeit, im bisherigen Beruf noch tätig zu sein.2. Die Einstufung eines Postzustellers, der auf einem Beamtendienstposten eingesetzt war, in eine Facharbeitergruppe erfolgt wegen der Art und Qualität der Tätigkeit, welche die Wahrnehmung dieses Beamtendienstpostens mit sich bringt. Für den qualitativen Wert der Postzustellertätigkeit eigentümlich ist die hohe Verantwortung für die Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses und der ständige Umgang mit höheren Geldbeträgen sowie die damit verbundenen Anforderungen an Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit, physische Kraft, Ausdauer und Geschicklichkeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (§§ 1247, 1246 [ ]). Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger, falls er seinen letzten versicherungspflichtigen Beruf als Postzusteller nicht mehr ausüben kann, Berufsschutz als Facharbeiter genießt.