BSG - Urteil vom 28.08.1991
13/5 RJ 26/90
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15

Berufsschutz eines Tischlers mit ausländischem Berufsabschluß und nur 5-monatiger Berufstätigkeit im Inland

BSG, Urteil vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 13/5 RJ 26/90

DRsp Nr. 1998/7690

Berufsschutz eines Tischlers mit ausländischem Berufsabschluß und nur 5-monatiger Berufstätigkeit im Inland

1. Bei der Frage des Berufsschutzes für einen Tischler mit ausländischem Berufsabschluß ist zu prüfen, ob die Ausbildung und die danach im Berufsleben angesammelten Kenntnisse und Fertigkeiten des Tischlers den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprachen, die ein entsprechender Facharbeiter mit Abschlußprüfung, also ein deutscher Tischler vorzuweisen hat. Indiesem Fall besteht Berufsschutz, sofern er diesen Beruf nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente. Umstritten ist, ob er aufgrund der in seinem Heimatland Jugoslawien abgeschlossenen Ausbildung zum Tischler und nach kurzer (5monatiger) Beschäftigung beim Einbau von Fenstern im Inland in der deutschen Rentenversicherung Berufsschutz als Facharbeiter genießt.