LAG Köln - Urteil vom 14.05.2003
8 Sa 16/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ; TzBfG § 21 ; TzBfG § 17 ; KSchG § 5 ; KSchG § 6 ; KSchG § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6407/02

Berufssportler, Handgeld, Sonderzahlung, Auslegung, auflösende Bedingung, Klagefrist

LAG Köln, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 16/03

DRsp Nr. 2003/12090

Berufssportler, Handgeld, Sonderzahlung, Auslegung, auflösende Bedingung, Klagefrist

»1. Unter einer vereinbarten "Sonderzahlung" im Arbeitsvertrag ist i. d. R. eine unregelmäßige Entgeltzahlung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zu verstehen. Jedenfalls dann, wenn die vereinbarte Sonderzahlung für eine jeweilige Saison (Spielzeit) zu einem datenmäßig bestimmten Fälligkeitstermin vereinbart ist, verbietet es sich, diese vereinbarte Leistung als geschuldetes Handgeld auszulegen, welches unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitstermin geschuldet ist. 2. Um nicht die Beendigung des Arbeitsvertrages durch Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung eintreten zu lassen, muss binnen drei Wochen nach Eintritt der Bedingung Klage erhoben werden, §§ 21, 17 TzBfG, 5 bis 7 KSchG

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ; TzBfG § 21 ; TzBfG § 17 ; KSchG § 5 ; KSchG § 6 ; KSchG § 7 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 69 ArbGG)

Nach Rücknahme der Klage gegen die bisherige Beklagte zu 1) den F K e.V., streiten sich der Kläger und die Berufungsbeklagte um Zahlungsansprüche aus dem seinerzeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 05.04.2001.