LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.11.1997
L 9 J 3411/96
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 ; SozSichAbk CHE Art. 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 18.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 J 927/95

Berufsunfähigkeit bei einem Grenzgänger in die Schweiz

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.1997 - Aktenzeichen L 9 J 3411/96

DRsp Nr. 2006/23847

Berufsunfähigkeit bei einem Grenzgänger in die Schweiz

Unter "Berücksichtigung" iS des Art 11 Abs 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit ist eine Gleichstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu verstehen, weil zum Erwerb des Anspruchs auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit neben der rein rechnerischen Erfüllung von Wartezeit und Drei-Fünftel-Belegung ganz besonders auch die Ausübung eines Berufsschutz begründenden qualifizierten Berufs gehört. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 ; SozSichAbk CHE Art. 11 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Hannover, vom 18.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 J 927/95