BSG - Urteil vom 18.12.1990
8/5a RKn 5/87
Normen:
RKG § 46 Abs. 2 S. 2; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2; FRG § 15 Abs. 1 ; RV/UVAbk POL Art. 4 Abs. 2; RV/UVAbkPOLG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 68, 87
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 9

Berufsunfähigkeit eines Vertriebenen, der die deutsche Sprache nicht beherrscht

BSG, Urteil vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 8/5a RKn 5/87

DRsp Nr. 1998/7882

Berufsunfähigkeit eines Vertriebenen, der die deutsche Sprache nicht beherrscht

1. Wenn ein Vertriebener eine sonst mögliche Verweisungstätigkeit nicht auszuüben vermag, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht, so ist er nicht berufsunfähig (Ergänzung zu BSG vom 23.4.1980 - 4 RJ 29/79 = SozR 2200 § 1246 Nr. 61). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RKG § 46 Abs. 2 S. 2; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2; FRG § 15 Abs. 1 ; RV/UVAbk POL Art. 4 Abs. 2; RV/UVAbkPOLG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 13. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1983 Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.

Der im Jahre 1940 geborene Kläger ist als Deutscher in Oberschlesien aufgewachsen. Er legte das Abitur ab und besuchte anschließend die Staatliche Bergbauschule, die er mit der Diplomprüfung als Bergbau-Techniker abschloß. Von da an ist er in Oberschlesien im dortigen Bergbau bis zu einem am 12. April 1980 erlittenen Arbeitsunfall tätig gewesen, zuletzt als Abteilungssteiger unter Tage.

Seitdem ist er nicht mehr berufstätig. Der Kläger übersiedelte am 21. Juli 1980 in die Bundesrepublik Deutschland und ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 23. Juni 1982 und Widerspruchsbescheid vom 16. September 1982 ab.