LAG Hamm - Urteil vom 21.09.2022
4 Sa 428/22
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; AVG § 23; RVO § 1246; RVO § 1247; SGB III § 43; SGB III § 44; Versorgungsregelung für Betriebsangehörige der A. (Versorgungsregelung 1979) Nr. 5.1; Versorgungsvertrag v. 15.04.1996 Nr. 2; (Neuer) Arbeitsvertrag v. 02.10.2009 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1369-21

Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung als Voraussetzung der betrieblichen InvalidenrenteAusscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als rechtliche Beendigung des ArbeitsverhältnissesKeine Parallelität von Ansprüchen auf Arbeitsvergütung und auf RuhegeldKeine Inhaltskontrolle nach AGB-Recht bei Betriebsvereinbarungen

LAG Hamm, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 428/22

DRsp Nr. 2023/15272

Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung als Voraussetzung der betrieblichen Invalidenrente Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses Keine Parallelität von Ansprüchen auf Arbeitsvergütung und auf Ruhegeld Keine Inhaltskontrolle nach AGB-Recht bei Betriebsvereinbarungen

1. Versorgungszusagen, nach denen der Arbeitgeber für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder einer voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit eine Invalidenrente zusagt, sind regelmäßig dahin auszulegen, dass der Leistungsfall (auch) dann eintritt, wenn der Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. 2. Die systematische Auslegung und die Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung in der Versorgungsordnung ergibt, dass mit "Ausscheiden" die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht nur ein faktisches Ausscheiden im Sinne des Ruhens der beiderseitigen Hauptleistungspflichten gemeint ist. 3. Eine betriebliche Ruhegeldordnung kann den Versorgungsfall der Invalidität von der doppelten Voraussetzung abhängig machen, dass einerseits Invalidität eingetreten ist und darüber hinaus das Arbeitsverhältnis geendet hat. Damit wird sichergestellt, dass für die Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Ansprüche auf Arbeitsvergütung und Ruhegeld erwachsen können.