Die Parteien streiten über rückwirkende Vergütungsansprüche.
Der Kläger ist seit dem 1. August 1993 bei dem beklagten Land als Sozialpädagoge tätig. Er hat nach dem Recht der ehemaligen DDR die Lehrbefähigung eines Diplomlehrers für Polytechnik. Über eine staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge verfügt er nicht. Das beklagte Land beschäftigt ihn außerhalb des Unterrichts an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe im Geltungsbereich des
"Vergütungsgruppe Vc
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