BAG - Urteil vom 05.06.2003
6 AZR 249/02
Normen:
BGB § 242 ; BAT-O § 36 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) § 70 Anlage 1 a Teil II Abschnitt G Vergütungsgruppen IV b, V b, V c ;
Fundstellen:
NZA 2004, 400
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1632/01
ArbG Berlin, vom 19.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 36195/00

Berufung auf eine tarifliche Ausschlußfrist unter Verstoß gegen Treu und Glauben

BAG, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 249/02

DRsp Nr. 2003/11394

Berufung auf eine tarifliche Ausschlußfrist unter Verstoß gegen Treu und Glauben

Orientierungssätze: Dem Arbeitgeber ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich auf den Verfall von Vergütungsansprüchen zu berufen, wenn er den Arbeitnehmer dazu veranlaßt hat, den Anspruch nicht innerhalb der maßgebenden tariflichen Verfallfrist geltend zu machen.

Normenkette:

BGB § 242 ; BAT-O § 36 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) § 70 Anlage 1 a Teil II Abschnitt G Vergütungsgruppen IV b, V b, V c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über rückwirkende Vergütungsansprüche.

Der Kläger ist seit dem 1. August 1993 bei dem beklagten Land als Sozialpädagoge tätig. Er hat nach dem Recht der ehemaligen DDR die Lehrbefähigung eines Diplomlehrers für Polytechnik. Über eine staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge verfügt er nicht. Das beklagte Land beschäftigt ihn außerhalb des Unterrichts an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe im Geltungsbereich des BAT-O, dessen Vorschriften auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Für den Vergütungsanspruch eines im Sozial- und Erziehungsdienst eines Landes angestellten Sozialpädagogen sind nach Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT-O folgende Eingruppierungsmerkmale maßgebend:

"Vergütungsgruppe Vc

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