LAG Chemnitz - Urteil vom 06.07.2023
4 Sa 73/23
Normen:
BGB § 626; BDSG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 219
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 06.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1196/22

Berufung des Arbeitsgebers gegen die Erklärung der Unwirksamkeit seiner gegenüber seinem Arbeitnehmer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung; Nichtverwertbarkeit von Unterlagen mit dem Ziel Verstöße des Arbeitnehmers gegen die bestehende Verpflichtung einer ordnungsmäßen Dokumentation ihrer geleisteten Arbeitszeiten zu führen; Unzulässigkeit der Datenverarbeitung

LAG Chemnitz, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 73/23

DRsp Nr. 2024/992

Berufung des Arbeitsgebers gegen die Erklärung der Unwirksamkeit seiner gegenüber seinem Arbeitnehmer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung; Nichtverwertbarkeit von Unterlagen mit dem Ziel Verstöße des Arbeitnehmers gegen die bestehende Verpflichtung einer ordnungsmäßen Dokumentation ihrer geleisteten Arbeitszeiten zu führen; Unzulässigkeit der Datenverarbeitung

Die Verwertung der an einem Zutrittskontrollsystem (Drehkreuz) aufgrund eines personalisierten Transponders (Einlasschip) gewonnenen Daten über das Kommen und Gehen, ist unzulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer eine Erhebung, Erfassung und Speicherung der Daten nicht bekannt war.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 06.02.2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; BDSG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.