VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.10.2017
3 S 153/17
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 19 Abs. 4 S. 2-3; BGB § 242;
Fundstellen:
BauR 2018, 237
DÖV 2018, 83
ZfBR 2018, 174
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1070/14

Berufung des Eigentümers eines mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan überplanten Grundstücks auf die Nichtigkeit des Plans in einem später angestrengten gerichtlichen Verfahren; Bauvorbescheidbegehren für eine Nutzungsänderung; Prüfung der Vereinbarkeit der Nutzungsänderung mit dem Bebauungsplan

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 3 S 153/17

DRsp Nr. 2017/16146

Berufung des Eigentümers eines mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan überplanten Grundstücks auf die Nichtigkeit des Plans in einem später angestrengten gerichtlichen Verfahren; Bauvorbescheidbegehren für eine Nutzungsänderung; Prüfung der Vereinbarkeit der Nutzungsänderung mit dem Bebauungsplan

Der Eigentümer eines mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan überplanten Grundstücks ist daran gehindert, sich in einem später angestrengten gerichtlichen Verfahren auf die Nichtigkeit des Plans zu berufen, wenn ihm auf der Grundlage des auf seine Veranlassung und in Abstimmung mit ihm aufgestellten Plans eine Baugenehmigung erteilt worden ist und er von der Genehmigung inzwischen Gebrauch gemacht hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Mai 2015 - 6 K 1070/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 19 Abs. 4 S. 2-3; BGB § 242;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für eine Nutzungsänderung.