LSG Chemnitz - Urteil vom 19.12.2023
L 4 AS 107/20
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2257/18

Berufung des Leistungsträgers gegen die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung; Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten durch den kommunalen Träger auf Basis eines von ihm zu ermittelnden Mietspiegels

LSG Chemnitz, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 107/20

DRsp Nr. 2024/769

Berufung des Leistungsträgers gegen die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung; Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten durch den kommunalen Träger auf Basis eines von ihm zu ermittelnden Mietspiegels

1. Da es dem kommunalen Träger zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Rahmen der Methodenfreiheit überlassen ist, die örtlichen Verhältnisse nach seinem Konzept abzubilden, ist es auch seine Aufgabe, die konkreten Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes zu beobachten und ggf. die Angemessenheitswerte zeitnah zu aktualisieren. 2. Wird im gerichtlichen Verfahren bei festgestellten Mängeln ein Konzept bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch das Jobcenter nicht nachgebessert, kann das Gericht die Mängel selbst zu beseitigen, wenn dies ohne Eingriff in die dem kommunalen Träger obliegende Methodenauswahl, beispielsweise durch bloße rechnerische Korrektur möglich ist.