LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.11.2023
L 22 R 157/22
Normen:
§ 102 Abs. 6 SGB VI a.F. ; SGB VI § 49;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 689/19

Berufung gegen die Feststellung eines rückwirkenden Todestages für die seit dem 11. August 2006 vermisste Klägerin mit der Folge des Wegfalles ihrer Altersrente

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen L 22 R 157/22

DRsp Nr. 2024/2764

Berufung gegen die Feststellung eines rückwirkenden Todestages für die seit dem 11. August 2006 vermisste Klägerin mit der Folge des Wegfalles ihrer Altersrente

§ 102 Abs. 6 SGB VI i.d.F. ab 22.04.2015 berechtigt die Träger der Rentenversicherung auch zur Feststellung eines Todeszeitpunkts vor dem Inkrafttreten der Vorschrift.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin 17. März 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 102 Abs. 6 SGB VI a.F. ; SGB VI § 49;

Tatbestand

Die Klägerin, vertreten durch ihren Abwesenheitspfleger, wendet sich gegen die Feststellung eines rückwirkenden Todestages für die seit dem 11. August 2006 vermisste Klägerin mit der Folge des Wegfalles ihrer Altersrente mit Ablauf des Monats August 2006.