Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin 17. März 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin, vertreten durch ihren Abwesenheitspfleger, wendet sich gegen die Feststellung eines rückwirkenden Todestages für die seit dem 11. August 2006 vermisste Klägerin mit der Folge des Wegfalles ihrer Altersrente mit Ablauf des Monats August 2006.
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