OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.08.2023
12 A 116/22
Normen:
SGB X § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3515/18

Berufung gegen die in einem sozialrechtlichen Bewilligungsbescheid festgesetzten Auflagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen 12 A 116/22

DRsp Nr. 2023/14947

Berufung gegen die in einem sozialrechtlichen Bewilligungsbescheid festgesetzten Auflagen

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Nummern 3, 6, 7 und 8 der "Bedingungen und Auflagen" des Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 19. Juli 2017 aufgehoben hat und soweit die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz des Klägers für das Jahr 2017 in Höhe von weiteren 271 Euro monatlich zu übernehmen, auf die Monate Juli bis Dezember 2017 bezogen ist.

Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Soweit die Berufung zugelassen ist, bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 32 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.