LAG Bremen - Urteil vom 21.10.1997
1 Sa 101/97
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 ; ZPO § 519b Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 240
LAGE § 64 ArbGG 1979 Nr. 34
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 17.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 16/97

Berufung: Wert der Beschwer

LAG Bremen, Urteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 1 Sa 101/97

DRsp Nr. 2002/16874

Berufung: Wert der Beschwer

»1. Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist auch bei höherer Wertfestsetzung im erstinstanzlichen Urteil die Beschwer für den Berufung einlegenden Beklagten nur in Höhe des Kosteninteresses gegeben. 2. In Anlehnung an die Wertbemessung des Bundesarbeitsgerichts bei einer Stufenklage (vgl. BAG Beschluss vom 27.05.1994 - 5 AZB 3/94, AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979 - DRsp Nr. 1995/829 -) ist die Beschwer nämlich für den Beklagten nach anderen Kriterien als für den Kläger zu ermitteln. Dies gilt jedenfalls im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen der fehlenden Rechtskraftwirkung einer Entscheidung.«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 ; ZPO § 519b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Verfügungsbeklagte war bei der Verfügungsklägerin als angestellter Fahrschullehrer tätig, der bis zum 31.03.1997 auch die Betriebsleiterstellung innehatte. Während seiner Tätigkeit entsprach es den Absprachen, daß er das für die Fahrschule benötigte Motorrad Marke Honda CB 500 R bei sich in der Garage unterstellte.