I. Die Klägerin begehrt für die Zeit ab 1. November 1990 höheres Vorruhestandsgeld (Vog).
Sie wurde im April 1935 geboren, war bis 30. September 1990 bei der Gesellschaft für Informationsverarbeitung in Berlin-Ost beschäftigt und trat zum 1. Oktober 1990 in den Vorruhestand (Vereinbarung vom 2. Oktober 1990). Ihr Bruttodurchschnittslohn hatte zuletzt 1.620,00 DM, ihr Nettodurchschnittslohn 1.196,00 DM betragen. Die Arbeitgeberin errechnete daraus ein Vog in Höhe von 837,00 DM (70 v.H. von 1.196,00 DM = 837,20 DM).
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