LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2005
2 Sa 928/04
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 ; GewO § 106 Abs. 1 ; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4, S. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1018/04

Berufungsbegründung bei objektiver Klagenhäufung - Anstrengungen zur Schaffung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes vor Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 928/04

DRsp Nr. 2005/10378

Berufungsbegründung bei objektiver Klagenhäufung - Anstrengungen zur Schaffung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes vor Kündigung

1. Ist im arbeitsgerichtlichen Urteil im Wege objektiver Klagehäufung über mehrere Ansprüche entschieden worden, muss sich die Berufungsbegründung im vorgenannten Umfang mit jedem Einzelanspruch auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll.2. Für den Kreis der schwer behinderten Menschen stellt § 81 SGB IX erhöhte Anforderungen an den Arbeitgeber, angesichts bestehender Behinderungen geeignete Maßnahmen zur behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes zu ergreifen; erst wenn solche Hilfen erfolglos bleiben oder sie dem Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX unzumutbar sind oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sind, die auch von den Rehabilitationsträgern nicht erstattet werden, ist eine Kündigung des schwer behinderten Arbeitnehmers gerechtfertigt.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 ; GewO § 106 Abs. 1 ; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4, S. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die die Beklagte hilfsweise als ordentliche Kündigung erklärt hat.