Berufungsbegründung bei Rechtsverstoß und unrichtiger Tatsachenfeststellung - Darlegungslast des Klägers bei Eingruppierungsfeststellungsklage - unzureichende Darlegungen zur besonderen Verantwortung eines technischen Angestellten
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.09.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 359/04 ö.D.
DRsp Nr. 2006/21653
Berufungsbegründung bei Rechtsverstoß und unrichtiger Tatsachenfeststellung - Darlegungslast des Klägers bei Eingruppierungsfeststellungsklage - unzureichende Darlegungen zur besonderen Verantwortung eines technischen Angestellten
1. Bei der Rüge eines Rechtsverstoßes verlangt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2ZPO die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, so dass eine auf den konkreten Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig ist, in welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das arbeitsgerichtliche Urteil für unrichtig hält; Schlüssigkeit oder Vertretbarkeit der erhobenen Rügen sind nicht erforderlich sind.2. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3ZPO verlangt konkrete Angaben, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz ergeben; die Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen müssen so vertieft sein, dass sie aus sich heraus solche Zweifel begründen, die eine ergänzende oder wiederholte Beweiserhebung notwendig erscheinen lassen.
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