LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2003
14 Sa 522/03
Normen:
ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 ; ZPO § 522 Abs. 1 ; ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 4 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 64 Abs. 7 ; ArbGG § 66 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 9/03

Berufungsbegründung nach der ZPO-Reform, Zuständigkeit der Kammer für die Verwerfungsentscheidung bei Säumnis des Rechtsmittelklägers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 14 Sa 522/03

DRsp Nr. 2003/15500

Berufungsbegründung nach der ZPO -Reform, Zuständigkeit der Kammer für die Verwerfungsentscheidung bei Säumnis des Rechtsmittelklägers

»1. Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 17.05.2001. 2. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat auch bei Säumnis des Berufungsklägers durch die Kammer unter Einschluss der ehrenamtlichen Richter zu erfolgen.«

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 ; ZPO § 522 Abs. 1 ; ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 4 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 64 Abs. 7 ; ArbGG § 66 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Ausbildungsverhältnisses.