LAG Köln - Urteil vom 16.12.2003
13 Sa 525/03
Normen:
LPVG NW § 66 Abs. 1 ; LPVG NW § 72 Abs. 1 Nr. 1 ; TzBfG § 17 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7660/02

Berufungsbegründung vor der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils erster Instanz, Entfristungsklage, Mitbestimmung des Personalrats, Verbrauch des Zustimmungsverfahrens, Verlängerung der Befristung

LAG Köln, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 525/03

DRsp Nr. 2004/7544

Berufungsbegründung vor der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils erster Instanz, Entfristungsklage, Mitbestimmung des Personalrats, Verbrauch des Zustimmungsverfahrens, Verlängerung der Befristung

»1. Stellt ein öffentlicher Arbeitgeber Mitarbeiter befristet ein, ohne zuvor die Zustimmung des Personalrats nach §§ 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW eingeholt zu haben, ist die Befristungsabrede unwirksam. 2. Mit der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers ist die Zustimmung des Personalrats für eine Folgebefristung verbracht, auch wenn der Personalrat ursprünglich die Zustimmung für einen längeren Zeitraum erteilt hatte, der Arbeitgeber ihn aber zunächst nicht voll ausgeschöpft hat. Eine Zustimmung "auf Vorrat" ist unzulässig.«

Normenkette:

LPVG NW § 66 Abs. 1 ; LPVG NW § 72 Abs. 1 Nr. 1 ; TzBfG § 17 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.08.2002 sowie um ihre Weiterbeschäftigung.

Die heute 47 jährige Klägerin ist Diplom-Sportlehrerin. Seit dem 26.01.1996 ist sie aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen mit dem beklagten Land als Sportlehrerin in Kölner Schulen tätig, seit dem 16.04.1997 in der F -Schule, einer Schule für Lernbehinderte auf der S in K .