»Ein Prozeßbevollmächtigter kann jedenfalls so lange auf eine positive Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht vertrauen, als im Vergleich zu einer höchstrichterlichen Rechtsprechung (hier BGH) nicht eine deutlich restriktivere Praxis des Landesarbeitsgerichts in dessen Bezirk bekannt geworden ist.«