LAG Köln, Urteil vom 12.11.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 1015/99
DRsp Nr. 2000/3989
Berufungsberechtigung
»1. Berufungsberechtigt ist grundsätzlich nur eine der Parteien erster Instanz, und zwar diejenige, gegen die sich das Urteil richtet. Deshalb ist nicht berufungsberechtigt ein Rechtsmittelkläger, der nach Abschluß der ersten Instanz Rechtsnachfolger der dort unterlegenen Beklagten geworden ist.2. Der Grundsatz aus Ziff. 1 findet Anwendung, wenn erstinstanzlich erfolgreich verklagt war ein "Herr Z. als Inhaber der Firma N." (Einzelfirma) und Berufung eingelegt wird von einer "G.", gefolgt von dem Namen derselben Einzelfirma, wobei "G." sich herausstellt, als eine Frau G., die den Betrieb der Einzelfirma im Wege des § 613 aBGB übernommen haben will.3. Die Berufung, die von einem nicht berufungsberechtigten Rechtsmittelkläger eingelegt wird, ist unzulässig.«