BSG - Beschluß vom 15.10.1996
14 BEg 9/96
Normen:
SGG § 151 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 64 ArbGG 1979
BRAK-Mitt 1997, 136
CR 1997, 217
MDR 1997, 374
NJW 1997, 1254
SozR 3-1500 § 151 Nr. 2
VersR 1997, 1119
wrp 1997, 329
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.04.1996

Berufungseinlegung mit Telefax-Empfangsgerät

BSG, Beschluß vom 15.10.1996 - Aktenzeichen 14 BEg 9/96

DRsp Nr. 1997/2232

Berufungseinlegung mit Telefax-Empfangsgerät

1. Die Formgerechtigkeit wird durch das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift bei einer mittels PC-Modem als Datei an das Telefax-Empfangsgerät des LSG geleiteten Berufung nicht ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Beschluß des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen. Das LSG hat ihre Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Die Klägerin hatte die Berufungsschrift mittels eines Schreibprogramms auf ihrem häuslichen PC erstellt und die Datei am Samstag vor der am Montag ablaufenden Berufungsfrist über ein im PC befindliches Modem unmittelbar an das Telefax-Empfangsgerät des LSG übermittelt, ohne zuvor selbst ein Schriftstück erstellt zu haben. Der Ausdruck des Telefaxgerätes des LSG enthält keine eigenhändige Unterschrift der Klägerin; das Schriftstück endet mit Namen und Anschrift der Klägerin sowie dem Hinweis "Dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht eigenhändig unterschrieben". Abschließend folgen die Faxnummer der Klägerin, Datum und Uhrzeit der Sendung sowie als Adressat "Landessozialgericht NRW".