LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.12.2004
2 Sa 38/04
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 § 66 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2628/03

Berufungsfrist bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung - Anpassung von Betriebsrenten bei Konzernunternehmen - Beweislast bei Berechnungsdurchgriff

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.12.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 38/04

DRsp Nr. 2005/2437

Berufungsfrist bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung - Anpassung von Betriebsrenten bei Konzernunternehmen - Beweislast bei Berechnungsdurchgriff

1. Die unterlegene Partei kann sich grundsätzlich auf eine Rechtsmittelbelehrung, in der eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, verlassen und das Rechtsmittel daher noch so lange einlegen, wie es sich aus der gerichtlichen Belehrung ergibt.2. Bei der zur Anpassung von Betriebsrenten erforderlichen Überprüfung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 BetrAVG nur auf die wirtschaftliche Lage des konkret zur Anpassungsprüfung verpflichteten Arbeitgebers abzustellen, also des ehemaligen Arbeitgebers, mit dem der Rentner seinen Arbeitsvertrag geschlossen hatte; dies ist das einzelne Konzernunternehmen und nicht etwa der Konzern insgesamt.3. Ausnahmsweise kann es jedoch auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Konzernunternehmens ankommen, wenn im Konzern ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn das aus der Anpassungsprüfung verpflichtete Unternehmen durch einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag mit einer Obergesellschaft verbunden ist und sich deren durch Eigeninteressen bestimmte Einflussnahme nachteilig auf das beherrschte Unternehmen auswirkt (Berechnungsdurchgriff).