LAG Köln - Urteil vom 07.05.1999
11 Sa 1555/98
Normen:
ZPO §§ 519 b Abs. 1, §§ 130, 233, 85 Abs. 2 ;

Berufungsfrist; bestimmter Schriftsatz; Unterschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LAG Köln, Urteil vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 1555/98

DRsp Nr. 2000/2153

Berufungsfrist; bestimmter Schriftsatz; Unterschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn Personal des Rechtsanwalts weisungswidrig eine Wiedervorlage unterläßt und den nicht unterschriebenen Schriftsatz in den Postgang gibt. Ein darauf gestützter Antrag ist jedoch i.d.R. erfolglos, wenn dem Gericht die Identität des Mitarbeiters nicht bekannt gegeben, sondern lediglich vorgetragen wird, er sei zuverlässig.«

Normenkette:

ZPO §§ 519 b Abs. 1, §§ 130, 233, 85 Abs. 2 ;