I.
Die Beteiligten streiten in der Sache über die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Vorab geht es um die Zulässigkeit der Berufung.
Den Rentenantrag des 1934 geborenen Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1993 ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die anschließende Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts >SG< Speyer vom 12. Juli 1995). Das
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