BSG - Urteil vom 06.05.1998
B 13 RJ 85/97 R
Normen:
SGG § 151 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1998 Beil. 16, 21
MDR 1998, 1431
NZS 1999, 104
SozR-3 1500 § 151 Nr. 3

Berufungsschriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift, Zulässigkeit der Berufung

BSG, Urteil vom 06.05.1998 - Aktenzeichen B 13 RJ 85/97 R

DRsp Nr. 1998/19270

Berufungsschriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift, Zulässigkeit der Berufung

1. Wenn der Berufungsschriftsatz zwar keine eigenhändige Unterschrift, aber detaillierte Angaben zum Gegenstand des Rechtsstreits enthält und dem Gericht in einem Umschlag zugeht, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild von dem Berufungskläger selbst mit einer handschriftlichen Absender- und Empfängerangabe versehen worden ist, so kann das Schriftlichkeitserfordernis des § 151 Abs. 1 SGG ausnahmsweise auch erfüllt sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Sache über die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Vorab geht es um die Zulässigkeit der Berufung.

Den Rentenantrag des 1934 geborenen Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1993 ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die anschließende Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts >SG< Speyer vom 12. Juli 1995). Das SG hat eine Ausfertigung seines Urteils am 30. August 1995 als eingeschriebenen Brief an den Kläger zur Post gegeben.