BAG - Urteil vom 15.08.2002
2 AZR 386/01
Normen:
ZPO (a.F.) § 543 Abs. 2 § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 § 313a Abs. 1 S. 1 ; ZPO §§ 286 288 Abs. 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 § 54 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 254
NZA 2004, 288
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 37/00
ArbG Ulm, vom 21.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 168/00

Berufungsurteil ohne Tatbestand

BAG, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 386/01

DRsp Nr. 2003/415

Berufungsurteil ohne Tatbestand

Orientierungssätze: 1. Ein Berufungsurteil ist im Revisionsverfahren grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Dies gilt auch, wenn die Revision erst auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht zugelassen worden ist. 2. Gibt die Klägerin in ihrer Klageschrift zu einem Sachverhalt bestimmte Erklärungen ab, erklärt sie diese aber entgegen § 54 Abs. 2 Satz 2 ArbGG vor dem Arbeitsgericht nicht - erneut - zu Protokoll, liegt kein bindendes vorweggenommenes Geständnis iSv. § 288 Abs. 1 ZPO vor, das nur unter den engen Voraussetzungen des § 290 ZPO widerrufen werden kann. Die Erklärung zu Protokoll ist in diesem Stadium des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Wirksamkeitsvoraussetzung eines Geständnisses.

Normenkette:

ZPO (a.F.) § 543 Abs. 2 § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 § 313a Abs. 1 S. 1 ; ZPO §§ 286 288 Abs. 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 § 54 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.