LAG Baden-Württemberg, vom 30.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 37/00
ArbG Ulm, vom 21.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 168/00
Berufungsurteil ohne Tatbestand
BAG, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 386/01
DRsp Nr. 2003/415
Berufungsurteil ohne Tatbestand
Orientierungssätze:1. Ein Berufungsurteil ist im Revisionsverfahren grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Dies gilt auch, wenn die Revision erst auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht zugelassen worden ist.2. Gibt die Klägerin in ihrer Klageschrift zu einem Sachverhalt bestimmte Erklärungen ab, erklärt sie diese aber entgegen § 54 Abs. 2 Satz 2 ArbGG vor dem Arbeitsgericht nicht - erneut - zu Protokoll, liegt kein bindendes vorweggenommenes Geständnis iSv. § 288 Abs. 1ZPO vor, das nur unter den engen Voraussetzungen des § 290ZPO widerrufen werden kann. Die Erklärung zu Protokoll ist in diesem Stadium des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Wirksamkeitsvoraussetzung eines Geständnisses.