LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.10.1998
9 Sa 1068/98
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GVG § 17a ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 130 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 435
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - Urteil vom 18.03.1998 - 1 Ca 391/96,

Berufungsverfahren: Form - Unterschrift; Arbeitnehmerstatus: Bürogehilfin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 9 Sa 1068/98

DRsp Nr. 2002/17277

Berufungsverfahren: Form - Unterschrift; Arbeitnehmerstatus: Bürogehilfin

1. a) Berufungs- und Berufungsbegründungsschriften von einem postulationsfähigen, das heißt bei dem Gericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein müssen, weil die Sollvorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO insofern als zwingend angesehen wird b) Erforderlich dafür, daß die Unterzeichnung einer Berufungsschrift als Unterschrift angesehen werden kann, ist, daß ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender individueller Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen läßt, eine volle Unterschrift zu leisten. Der vollständig auszuschreibende Nachname muß, auch wenn nicht leserlich sein muß, einen individuellen Charakter ausweisen, der ihn von anderen Unterschriften unterscheidet, seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben noch erkennen läßt und es einem Dritten, der den Namen des Unterzeichners kennt, ermöglicht, den Namen aus dem Schriftbild des Unterzeichners herauszulesen; eine sogenannte Paraphe (Namenskürzel) genügt nicht