BSG - Urteil vom 13.12.2000
B 9 V 8/00 R
Normen:
BVG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Halle (Saale) - L 5 V 45/96 - 28.10.1999,
SG Magdeburg, vom 29.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 V 33/94

Beschädigtenrente, Erhöhungsverbot bei Gesamt-MdE/GdB Erhöhung

BSG, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen B 9 V 8/00 R

DRsp Nr. 2001/8163

Beschädigtenrente, Erhöhungsverbot bei Gesamt-MdE/GdB Erhöhung

1. Ausnahmslos dann, wenn die weiteren, nur geringfügigen Funktionsstörungen sich unabhängig voneinander in verschiedenen Lebensbereichen auswirken, gilt das in Nr. 19 Abs. 4 der Anhaltspunkte ausgesprochene Verbot einer Gesamt-MdE/GdB Erhöhung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Beklagte erkannte bei dem Kläger als Folgen von Kriegsdienstbeschädigungen einen chronisch rezidivierenden Harnwegsinfekt und eine Hörminderung rechts nach chronischer Mittelohrentzündung und Explosionstrauma an, lehnte es aber ab, Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erreiche den rentenberechtigenden Grad von mindestens 25 vH nicht. Der Harnwegsinfekt sei mit einer Einzel-MdE um 10 vH, die Hörminderung mit 15 vH zu bewerten, die Gesamt-MdE betrage 15 vH (Bescheid vom 24. März 1993; Widerspruchsbescheid vom 31. März 1994).