LSG Sachsen - Urteil vom 04.09.2018
L 9 VE 16/15
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; StGB § 176;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VE 27/13

Beschädigtenrente nach dem OEGPosttraumatische Belastungsstörung als SchädigungsfolgeBegriff des tätlichen Angriffs im Sinne des OEGGewaltloser sexueller Missbrauch eines Kindes

LSG Sachsen, Urteil vom 04.09.2018 - Aktenzeichen L 9 VE 16/15

DRsp Nr. 2018/17444

Beschädigtenrente nach dem OEG Posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge Begriff des tätlichen Angriffs im Sinne des OEG Gewaltloser sexueller Missbrauch eines Kindes

1. Bei dem Begriff "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG kommt es entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, an; subjektive Merkmale, z.B. eine kämpferische, feindselige Absicht des Täters sind nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr entscheidend.2. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern i.S. von § 176 StGB wird der Begriff des tätlichen Angriffs noch weiter verstanden; es kommt hier nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat, vielmehr ist allein entscheidend, dass die Begehensweise, also sexuelle Handlungen, eine Straftat war. 3. Damit kann auch der "gewaltlose" sexuelle Missbrauch eines Kindes ein tätlicher Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG sein.