BSG - Beschluss vom 19.05.2021
B 9 V 6/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 60/17
SG Osnabrück, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VE 14/15

Beschädigtenrente nach dem OEGVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen B 9 V 6/21 B

DRsp Nr. 2021/10468

Beschädigtenrente nach dem OEG Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R A aus O zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Beschädigtenversorgung in Form einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Sie beruft sich auf einen Vorfall am 24.8.2014, bei dem sie in einem Waldstück an einen Baum gefesselt aufgefunden worden war. Wie zuvor bereits der Beklagte und das SG hat auch das LSG den geltend gemachten Anspruch verneint. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin an diesem Tag Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 OEG geworden sei (Urteil vom 26.11.2020).