BSG - Beschluss vom 07.12.2020
B 9 V 34/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 10/19
SG Hildesheim, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VE 15/16

Beschädigtenrente wegen der seelischen Folgen der Nachricht von der Ermordung eines leiblichen KindesGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen B 9 V 34/20 B

DRsp Nr. 2021/2182

Beschädigtenrente wegen der seelischen Folgen der Nachricht von der Ermordung eines leiblichen Kindes Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 103;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine Beschädigtenrente wegen der seelischen Folgen der Nachricht von der Ermordung seines Sohnes.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG den Anspruch des Klägers verneint. Die Folgen des erlittenen Schockschadens seien nach den übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen nur mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 20 einzuschätzen (Urteil vom 22.6.2020).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und seine Pflicht zur Amtsermittlung verkannt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung (1.) noch einen Verfahrensmangel (2.) ordnungsgemäß dargelegt hat .