Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens zum zweiten Mal Beschädigtenversorgung für die Folgen eines 1981 in der ehemaligen DDR erlittenen Messerstichs.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
II
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