BSG - Beschluss vom 14.05.2020
B 9 V 28/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen SG
SG Potsdam, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VE 8/10

Beschädigtenversorgung für die Folgen eines in der ehemaligen DDR erlittenen MesserstichsVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung der AmtsermittlungspflichtVerpflichtung zur Erhebung eines beantragten Beweises

BSG, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen B 9 V 28/19 B

DRsp Nr. 2020/8758

Beschädigtenversorgung für die Folgen eines in der ehemaligen DDR erlittenen Messerstichs Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Amtsermittlungspflicht Verpflichtung zur Erhebung eines beantragten Beweises

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens zum zweiten Mal Beschädigtenversorgung für die Folgen eines 1981 in der ehemaligen DDR erlittenen Messerstichs.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG den Anspruch verneint, weil ein Angriff iS von § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) nicht erwiesen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der Täter bei der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger in Notwehr gehandelt habe (Urteil vom 13.6.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe seine Pflicht zur Amtsaufklärung verletzt, weil es seinen Antrag zur Beweiserhebung über die genauen Umstände des Messerstichs ohne hinreichende Begründung abgelehnt habe.

II