BSG - Beschluss vom 16.11.2018
B 9 V 26/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 20/15
SG Frankfurt/Main, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VE 18/10

Beschädigtenversorgung nach dem IfSGVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der fehlerhaften Sachaufklärung durch das LSGWeitere Ermittlungen nach Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten

BSG, Beschluss vom 16.11.2018 - Aktenzeichen B 9 V 26/18 B

DRsp Nr. 2019/673

Beschädigtenversorgung nach dem IfSG Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der fehlerhaften Sachaufklärung durch das LSG Weitere Ermittlungen nach Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten

1. Nach Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten ist das LSG zu weiteren Ermittlungen regelmäßig nur verpflichtet, wenn das Gutachten, das als Entscheidungsgrundlage dienen soll, bedeutsame Mängel aufweist.2. Dies ist u.a. dann der Fall,, wenn die in verschiedenen Gutachten enthaltenen, sich widersprechenden Schlussfolgerungen auf miteinander unvereinbaren tatsächlichen Feststellungen beruhen oder begründete Zweifel an der Sachkunde der gehörten Gutachter bestehen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I