LAG Hamm - Urteil vom 11.03.2004
8 Sa 1801/03
Normen:
KschG § 1 Abs. 2 § 23 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 539/03

Beschäftigtenzahl für Kündigungsschutz

LAG Hamm, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 1801/03

DRsp Nr. 2004/9816

Beschäftigtenzahl für Kündigungsschutz

Für die Frage, inwiefern Arbeit auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses, im Rahmen familienrechtlicher Mitarbeit oder aufgrund einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit erbracht wird, sind weder der gewählte Einsatzort noch die Tatsache, dass fremdnützige Arbeiten erledigt werden, maßgeblich.

Normenkette:

KschG § 1 Abs. 2 § 23 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, welcher seit dem Jahre 1992 als Maurer bei der Beklagten beschäftigt war, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.05.2003 und macht die Sozialwidrigkeit der ausgesprochenen Kündigung geltend. Demgegenüber behauptet die Beklagte, das Kündigungsschutzgesetz finde auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da im Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt seien.