Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, welcher seit dem Jahre 1992 als Maurer bei der Beklagten beschäftigt war, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.05.2003 und macht die Sozialwidrigkeit der ausgesprochenen Kündigung geltend. Demgegenüber behauptet die Beklagte, das Kündigungsschutzgesetz finde auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da im Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt seien.
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