BAG - Beschluß vom 05.03.1997
7 ABR 3/96
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 40 BetrVG 1972
BB 1997, 1538
NZA 1997, 844
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 85 BV 434/94
LAG Berlin, vom 20.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 2/95

Beschäftigung einer Bürokraft durch den Betriebsrat

BAG, Beschluß vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 7 ABR 3/96

DRsp Nr. 1997/4728

Beschäftigung einer Bürokraft durch den Betriebsrat

»Der Arbeitgeber kann von seinem Betriebsrat nicht verlangen, einen bestimmten Arbeitnehmer als Bürokraft zu beschäftigen.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat verpflichtet ist, eine ihm von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Bürokraft zu beschäftigen.

Am 1. März 1989 stellte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Arbeitnehmerin P als Bürokraft zur Verfügung. Seit 1993 gab es zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitnehmerin Unstimmigkeiten; u.a. beanstandete der Betriebsrat Inhalt und Ton von Äußerungen der Arbeitnehmerin. Mit Schreiben vom 5. und 25. August 1994 teilte er der Arbeitgeberin mit, daß ihm eine weitere Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmerin wegen endgültiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht möglich sei, es solle umgehend eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Es war festgestellt worden, daß die Arbeitnehmerin eine private Diskette im Büro bearbeitet und wieder mit nach Hause genommen hatte, auf der sich auch ein Protokoll einer Betriebsratssitzung vom 22. Juli 1994 befand. Seither verweigert er die Beschäftigung der Arbeitnehmerin.