I
Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Dauer einer Sperrzeit von zwölf Wochen. Am 24. Oktober 2000 bot das Arbeitsamt dem Kläger eine Tätigkeit bei einem Zeitarbeitsunternehmen an. Am 2. November 2000 teilte der Kläger dem Arbeitsamt mit, er habe sich bereits in den Vorjahren bei diesem Unternehmen mehrfach vorgestellt, sei jedoch nicht eingestellt worden, und erhob weitere Einwände gegen eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber; dieser wiederum teilte am 16. November 2000 mit, der Kläger habe sich trotz schriftlicher Einladung nicht gemeldet. Mit Bescheid vom 20. November 2000 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 3. November 2000 auf. Wegen der Arbeitsablehnung sei eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten (Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2001). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
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