LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.08.2004
2 Sa 475/03
Normen:
TV Ratio § 5 Abs. 1, 3 § 7 Abs. 1 ; GewO § 106 ; PostPersRG § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 ; BGB § 242 § 315 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck 4 Ca 4059 b/03 vom 24.09.2003,

Beschäftigungsanspruch bei Überweisung an Personalserviceagentur der Deutschen Telekom - wirksame Versetzung zur Personalserviceagentur - Reichweite dynamischer Bezugnahmeklausel in Arbeitvertrag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 475/03

DRsp Nr. 2005/12318

Beschäftigungsanspruch bei Überweisung an Personalserviceagentur der Deutschen Telekom - wirksame Versetzung zur Personalserviceagentur - Reichweite dynamischer Bezugnahmeklausel in Arbeitvertrag

1. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen die Arbeitgeberin, die aus dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, den Arbeitnehmer tatsächlich zu beschäftigen; hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer mehr als 1 Jahr nicht mehr beschäftigt, kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, dass die nunmehr betriebsintern zuständige Personalserviceagentur nur der Weitervermittlung dient.2. Der Versetzungsbegriff erfasst nicht nur die Zuweisung eines Arbeitsplatzes innerhalb eines Betriebes sondern auch die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens; die Versetzung des Arbeitnehmers in die Personalserviceagentur (der Deutschen Telekom) in Form der schlichten Zuordnung von einer Vermittlungseinheit in eine andere stellt noch keine vertragswidrige, das Direktionsrecht der Arbeitgeberin überschreitende, den Arbeitsvertrag unter Verstoß gegen billiges Ermessen im Sinne des § 315 BGB ändernde, das Kündigungsschutzgesetz umgehende Maßnahme dar.