BAG - Urteil vom 08.09.1994
6 AZR 254/94
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 ; Fleischhygienegesetz § 6; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen vom 1. April 1969 in der Fassung vom 31. Mai 1991;
Fundstellen:
BB 1995, 831
NZA 1995, 1006
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1271/93
ArbG Hannover, vom 01.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 428/92

Beschäftigungsanspruch einer Fleischbeschautierärztin

BAG, Urteil vom 08.09.1994 - Aktenzeichen 6 AZR 254/94

DRsp Nr. 1995/4474

Beschäftigungsanspruch einer Fleischbeschautierärztin

»1. Nach § 12 Satz 2 TV sind die Angestellten, deren Arbeitszeit sich nach dem Arbeitsanfall richtet (§ 12 Satz 1 TV) möglichst gleichmäßig zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Diese Bestimmung gibt einem nicht vollbeschäftigten Tierarzt keinen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber es unterläßt, anstelle von Tierärzten, deren Arbeitsverhältnisse beendet sind, künftig in der Fleischkontrolle Fleischkontrolleure einzusetzen, die aufgrund des Fleischhygienegesetzes als fachlich ausgebildete Personen nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes tätig werden dürfen. 2. Die Entscheidung des Arbeitgebers nach § 12 Satz 2 TV unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Ein Tierarzt, der nach dem Arbeitsvertrag als Fleischbeschautierarzt eingestellt wurde, kann nicht verlangen, außerdem zur Arbeitsleistung in der Trichinenschau herangezogen zu werden.«

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 ; Fleischhygienegesetz § 6; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen vom 1. April 1969 in der Fassung vom 31. Mai 1991;

Tatbestand: